Warum in der Schweiz investieren?

Eine dynamische Wirtschaft

offen für globale Geschäfte

Im Herzen Europas gelegen, ist das Land mit seiner hochentwickelten Infrastruktur und seinem hochqualifizierten und liberalen Arbeitsmarkt eine dynamische und wettbewerbsfähige Wirtschaft, die offen für globale Geschäfte ist. Sie beherbergt renommierte internationale Organisationen und bietet eine hohe Konzentration an wissenschaftlichen Forschern, was auf ihre starke Neigung zurückzuführen ist, in Informationstechnologie sowie Forschung und Entwicklung zu investieren.

Die Mehrsprachigkeit, die dieses kleine Land kennzeichnet, macht es zu einem multikulturellen Umfeld, das nicht nur aus einheimischen, sondern auch aus ausländischen Arbeitnehmern besteht, so dass die in diesem Gebiet tätigen Unternehmen von mehrsprachigen und gut ausgebildeten Arbeitskräften profitieren können. Neben Englisch können Arbeitgeber in diesem Land zwischen vier Sprachen wählen: Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.


Die steuerliche rahmen in der Schweiz

Das Steuersystem für Unternehmen sieht unterschiedliche Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene vor. Der Steuersatz kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. 

Ansässige Unternehmen: werden auf ihr Gesamteinkommen besteuert, wobei Gewinne aus ausländischen Niederlassungen (die permanenten Einrichtungen) und ausländischem Immobilienvermögen ausgenommen sind. Ein Unternehmen gilt als ansässig, wenn es seinen eingetragenen Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Schweiz hat. Die Unternehmenssteuer wird auf den Nettogewinn des Firma erhoben (Betriebsausgaben, inklusive Steuern, sind abzugsfähig). 


Nicht ansässige Unternehmen: Sie können steuerpflichtig sein, wenn sie eine Betriebsstätte in der Schweiz haben, wenn sie in der Schweiz gelegene Immobilien besitzen oder wenn sie Gesellschafter eines Unternehmens in der Schweiz sind. Gebietsfremde Unternehmen werden auf das lokal erwirtschaftete Einkommen besteuert. 

Allgemeine Unternehmenssteuern in der Schweiz

11.80 - 21.04%

Unternehmenssteuersätze

Unternehmenssteuer (Corporate Income Tax):

Unter Berücksichtigung sowohl der Bundesteuer als auch der kantonalen und gemeindlichen Einkommenssteuer liegt der kombinierte effektive Steuersatz zwischen 11,80 % und 21,04 % (für 2023), je nach Wohnsitz. Der effektive Steuersatz kann durch gewisse kantonale Bestimmungen gesenkt werden, und es werden bestimmte Steuervergünstigungen gewährt.

Zu beachten ist, dass für qualifizierte Beteiligungen Erleichterungen gewährt werden, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (i) 10 %ige Kapitalbeteiligung und (ii) die verkaufte Kapitalbeteiligung befindet sich seit mindestens einem Jahr im Besitz des Unternehmens. 

Kapitalertragssteuer (Capital gains tax)

Kapitalerträge aus der Veräusserung von Vermögenswerten werden wie ordentliche Unternehmenserträge behandelt und unterliegen daher einer eigenen Einkommenssteuer (und Verluste sind abzugsfähig). 

Bitte beachten Sie: Für Privatpersonen, die ihr Vermögen als Teil ihres Privatvermögens halten, sind Kapitalerträge steuerfrei.

Dividende

Dividenden sind steuerpflichtig. Es gibt jedoch einen Freibetrag für die aus einer qualifizierten Kapitalbeteiligung an einer gebietsansässigen/nicht gebietsansässigen Gesellschaft erhaltenen Dividenden (Voraussetzung: (i) 10%ige Kapitalbeteiligung; oder (ii) Beteiligungswert von mindestens 1 Million CHF).

Verrechnungssteuer (VST, WHT)

Die gezahlten Dividenden unterliegen einem Steuerabzug von 35 %. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch eine Rückerstattung beantragt werden:
-    CH-EU-Abkommen: Die Verrechnungssteuer wird auf Dividenden, die zwischen verbundenen Unternehmen mit Sitz in beiden Ländern ausgeschüttet werden, auf 0 % reduziert, sofern die Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen mindestens 25 % beträgt.
-   Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern ermöglichen die Rückerstattung von Verrechnungssteuer unter abkommensspezifischen Bedingungen.
-    In der Schweiz ansässige Personen erhalten eine vollständige Rückerstattung der Steuer, wenn sie den erhaltenen Betrag in ihrer jährlichen Schweizer Steuererklärung angeben.

Die VST gilt nicht für Lizenzgebühren und Gebühren für erbrachte technische Dienstleistungen.


Transfer pricing

In der Schweiz gibt es keine formellen Verrechnungspreisvorschriften oder Dokumentationspflichten. Allerdings gilt der Fremdvergleichsgrundsatz für alle Transaktionen zwischen Schweizer Unternehmen und verbundenen Parteien.


Wie man in der Schweiz ein Unternehmen gründet?


Es gibt mehrere Gesellschaftsformen, die für die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz verwendet werden können. Die gängigsten sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / Sàrl / Sagl) und die Aktiengesellschaft (AG / SA).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / Sàrl / Sagl)

Diese Rechtsform ist am besten für Klein-/Familienunternehmen geeignet. Sie erfordert mindestens eine natürliche oder juristische Person als Aktionär, ohne Beschränkung auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit/den Ort der Gründung. Die Gesellschafter werden in das Handelsregister eingetragen (online verfügbar). Die Geschäftsführung wird mindestens einem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift anvertraut, der seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss (Geschäftsführer von Gesellschaften sind nicht zulässig, es muss sich um eine natürliche Person handeln).

- Mindestkapital: 20.000 CHF (voll eingezahlt, Mindestwert einer Stammaktie: 100 CHF).
- Haftung der Aktionäre: beschränkt auf ihre Einlage.
- Übertragung von Aktien: Diese muss in schriftlicher Form erfolgen und bedarf der Zustimmung der Aktionäre (die Übertragung muss beim Handelsregister hinterlegt werden).
- Umgründung: Die Übertragung ausländischer Gesellschaften ist grundsätzlich ohne Liquidation und Neugründung zulässig.

Aktiengesellschaft (AG / SA)

Diese Rechtsform ist eher für grosse Unternehmen geeignet. Wie bei der GmbH muss mindestens eine natürliche oder juristische Person Aktionär sein, unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit/Gesellschaftssitz. Die Verwaltung muss jedoch aus mindestens einem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bestehen, der seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss (Geschäftsführer von Gesellschaften sind nicht zulässig, es muss sich um eine natürliche Person handeln).

- Mindestkapital: 100.000 CHF (mindestens 50% müssen einbezahlt sein, der Mindestwert einer Aktie beträgt 0,01 CHF).
- Haftung der Aktionäre: beschränkt auf ihre Einlage.
- Übertragung von Aktien: Aktien können frei übertragen werden.
- Umgründung: Die Übertragung ausländischer Gesellschaften ist in der Regel ohne Liquidation und Neugründung zulässig.

Andere Unternehmensstrukturen verfügbare in der Schweiz

  • Representanzbüro
  • Zweigstelle

-    Hauptmerkmale: nichtkommerzielle Tätigkeiten (Suche nach der ausländischen Muttergesellschaft) und fehlende Autonomie (jeder Vertrag muss von der Eigentümergesellschaft unterzeichnet werden).

-    Gründungserfordernisse: Ernennung eines Vertreters, der sich zur Einkommensteuer anmelden, eine entsprechende Arbeitserlaubnis einholen (falls zutreffend) und der Industrie- und Handelskammer eine Erklärung über das Bestehen der Repräsentanz vorlegen muss (die Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig).

-    Besteuerung: Sie sind von der Unternehmenssteuer und der Mehrwertsteuer befreit, da Sie keine steuerpflichtigen Tätigkeiten ausüben. Es können jedoch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, wenn Mitarbeiter eingestellt werden.

-    Hauptmerkmale: keine eigenständige juristische Person (die Muttergesellschaft übernimmt die volle Verantwortung) und kann jede Tätigkeit ausüben, die dem Geschäftszweck der Eigentümergesellschaft entspricht.

-    Voraussetzungen für die Gründung: Sitz in der Schweiz; Ernennung eines Vertreters/Direktors vor Ort; Anmeldung beim Handelsregister; Eintragung bei den Steuerbehörden (Mindestaktienkapitalbestimmungen gelten nicht).

-    Besteuerung: Die Unternehmenssteuer wird auf das steuerpflichtige Einkommen erhoben, gemäss den Bestimmungen des anwendbaren Steuerabkommens zwischen der Schweiz und dem Land, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat. 

-    Keine Verrechnungssteuer: Gewinne/Verluste sind direkt der Muttergesellschaft zuzurechnen. 

Main characteristics : Easiest way to establish a business. Suitable to start self-employment, or for activities closely linked to the owner. No legal distinction between the business and the owner. Therefore, the individual is fully responsible for all the debts and legal liabilities.

- Setting up requirement : if the annual turnover is less than CHF100,000, there is no need to register for VAT, nor in the Trade register

- Legal nature : the sole manager of the sole proprietorship is the owner

- Nationality/residence: the owner doesn’t need to be domiciled in Switzerland, but must have a work permit and a resident permit

- Capital: no minimum capital required

- Taxation : the owner must report all business income or losses in his own personal income tax return
- Accounting : financial statements are mandatory if annual sales exceed CHF500,000

- Transfer: it is possible to transfer the assets and liabilities from a sole proprietorship to a legal entity, which can be tax-exempted if the retention period of 5 years for participation rights resulting from the transfer has been respected. Otherwise, a sole proprietorship terminates with the succession or end of the business. The successor will then open a new sole proprietorship;

General partnership
- Suitable for small business whose partner’s personal interests are close to their business interests
- Number of persons: a minimum of two natural persons
- Nationality/residence: the owner doesn’t need to have an established address in Switzerland, but must present a work permit and a resident permit.
- Capital: no minimum capital required
- Transfer: possible only with the consent of the other partner

Limited partnership
- Suitable for small business
- Number of persons: at least one natural person as an indefinitely liable partner (general partner) and at least one natural person/legal entity/commercial company as a partner with limited liability (limited partner).
- Nationality/residence: the owner doesn’t need to have an established address in Switzerland, but must present a work permit and a resident permit.
- Minimum capital: no minimum capital required
- Transfer: possible only with the consent of the other partner

Association
- Suitable for non-commercial activity
- Minimum capital : no minimum capital requiredMinimum capital: no minimum capital required
- Number of persons: at least two persons
- Approval from public authorities is not required

Foundation
- Mainly used for charitable purposes
- The foundation must be listed on the Swiss Commercial register
- Minimum capital: CHF 50,000
- Number of beneficiaries: at least three natural persons or representatives of legal persons. At least one member of the board has to be resident in Switzerland
- Supervision: the foundation has to be subordinated to a supervisory authority (except family foundations and church foundations)


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Immigration

Für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis / Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz gibt es zwei Systeme:

  • EU/EFTA-Staatsangehörige: Sie geniessen Vorrang und können die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) in Anspruch nehmen und haben das Recht, in der Stadt einzureisen, sich aufzuhalten und zu arbeiten (als Arbeitnehmer oder Selbstständige).



  • Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige: Staatsbürger aus Entwicklungsländern können Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:


    • Sie müssen hochqualifiziert sein (z. B. Manager, wissenschaftliche Mitarbeiter, Top-Manager oder andere qualifizierte Fachleute), da die Arbeitsbewilligung in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz erteilt wird. Sie müssen über einen Universitäts- oder Hochschulabschluss und eine bestimmte Anzahl von Jahren Berufserfahrung verfügen.

    • Der ausländische Arbeitnehmer muss Anspruch auf den gleichen Lohn und Arbeitsbedingungen haben wie Schweizer Staatsangehörige.

    • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es in der Schweiz oder in einem EU-/EFTA-Land keine geeignete Person für die zu besetzende Stelle gibt. Freie Stellen in bestimmten "geschützten" Wirtschaftszweigen müssen bei den regionalen Arbeitslosenzentren gemeldet werden, und Personen, die bereits in der Schweiz wohnen, werden bevorzugt.

    • Von den Bewerbern kann ausserdem verlangt werden, dass sie eine der drei wichtigsten offiziellen Sprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) beherrschen.

Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Nicht-EU/EFTA-Bürger ist begrenzt (Jahreskontingent).

Es gibt keine besonderen Anreize für Investoren und Unternehmer. Sie können jedoch einen der folgenden Wege nutzen:

 

Selbstständige Unternehmen / Unternehmensinvestitionen

Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige können eine Arbeitsbewilligung beantragen, wenn sie ein Unternehmen gründen oder in ein bestehendes Schweizer Unternehmen investieren wollen.

Pauschales Aufenthaltsprogramm

Für vermögende Personen, die keine Absicht haben, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist das pauschale Aufenthaltsprogramm eine schnelle und einfache Möglichkeit. 


Beschäftigung

Soziale Vorsorge

Grundsätzlich unterliegt jede Person, die in der Schweiz arbeitet, dem schweizerischen Sozialversicherungssystem, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Sitz ihres Arbeitgebers, mit Ausnahme der Anwendung der vom Land abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Der Staat hat mit mehr als 30 Ländern/Gerichtsbarkeiten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sich vor jeder Beschäftigung bei einer Ausgleichskasse anmelden, dann jeden neuen Arbeitnehmer registrieren und jede Lohnänderung melden.

Die Beiträge müssen monatlich gezahlt werden, obwohl einige kleine Unternehmen vierteljährliche Zahlungen leisten.

Arbeitsbedingungen

Es sind geregelt, aber das Schweizer Arbeitsrecht ist in Bezug auf die Beendigung von Arbeitsverträgen recht liberal.

Auf eidgenössischer Ebene gibt es keinen Mindestlohn; dieser wird von den einzelnen Kantonen festgelegt.

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