Unternehmenssteuer (Corporate Income Tax):
Unter Berücksichtigung sowohl der Bundesteuer als auch der kantonalen und gemeindlichen Einkommenssteuer liegt der kombinierte effektive Steuersatz zwischen 11,80 % und 21,04 % (für 2023), je nach Wohnsitz. Der effektive Steuersatz kann durch gewisse kantonale Bestimmungen gesenkt werden, und es werden bestimmte Steuervergünstigungen gewährt.
Zu beachten ist, dass für qualifizierte Beteiligungen Erleichterungen gewährt werden, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (i) 10 %ige Kapitalbeteiligung und (ii) die verkaufte Kapitalbeteiligung befindet sich seit mindestens einem Jahr im Besitz des Unternehmens.
Kapitalertragssteuer (Capital gains tax)
Kapitalerträge aus der Veräusserung von Vermögenswerten werden wie ordentliche Unternehmenserträge behandelt und unterliegen daher einer eigenen Einkommenssteuer (und Verluste sind abzugsfähig).
Bitte beachten Sie: Für Privatpersonen, die ihr Vermögen als Teil ihres Privatvermögens halten, sind Kapitalerträge steuerfrei.
Dividende
Dividenden sind steuerpflichtig. Es gibt jedoch einen Freibetrag für die aus einer qualifizierten Kapitalbeteiligung an einer gebietsansässigen/nicht gebietsansässigen Gesellschaft erhaltenen Dividenden (Voraussetzung: (i) 10%ige Kapitalbeteiligung; oder (ii) Beteiligungswert von mindestens 1 Million CHF).
Verrechnungssteuer (VST, WHT)
Die gezahlten Dividenden unterliegen einem Steuerabzug von 35 %. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch eine Rückerstattung beantragt werden:
- CH-EU-Abkommen: Die Verrechnungssteuer wird auf Dividenden, die zwischen verbundenen Unternehmen mit Sitz in beiden Ländern ausgeschüttet werden, auf 0 % reduziert, sofern die Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen mindestens 25 % beträgt.
- Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern ermöglichen die Rückerstattung von Verrechnungssteuer unter abkommensspezifischen Bedingungen.
- In der Schweiz ansässige Personen erhalten eine vollständige Rückerstattung der Steuer, wenn sie den erhaltenen Betrag in ihrer jährlichen Schweizer Steuererklärung angeben.
Die VST gilt nicht für Lizenzgebühren und Gebühren für erbrachte technische Dienstleistungen.
Transfer pricing
In der Schweiz gibt es keine formellen Verrechnungspreisvorschriften oder Dokumentationspflichten. Allerdings gilt der Fremdvergleichsgrundsatz für alle Transaktionen zwischen Schweizer Unternehmen und verbundenen Parteien.