Bezahlung von AHV-Beiträgen: Neuregelung bei Nichtbezahlung

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Als Personalfachleute ist uns allen bekannt, dass die fristgerechte Bezahlung der AHV-Beiträge in der Personaladministration von zentraler Bedeutung ist. Die erste Säule der schweizerischen Sozialversicherungen basiert auf dem Umlageverfahren. Gemäss diesem werden die laufenden Renten aus den aktuellen Beiträgen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert. Eine verspätete oder ausbleibende Zahlung von AHV-Beiträgen kann hier zu einem Liquiditätsengpass führen und die rechtzeitige Bezahlung der Renten gefährden. 

Der Gesetzgeber ist sich dieser Problematik absolut bewusst und hat eine verspätete Bezahlung von AHV-Beiträgen bereits heute sanktioniert. So werden Verzugszinsen fällig und eine Busse kann gesprochen werden. Die Deklaration am Jahresende muss mit einer Frist bis zum 30. Januar eingereicht werden, ansonsten drohen auch da Verzugszinsen.  

Um gegenüber renitenten Schuldnern noch durchschlagskräftigere Massnahmen anwenden zu können, wird zum 1. Januar 2025 eine neue Handhabung in das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) integriert. So werden offene Sozialversicherungsbeiträge der AHV künftig nicht mehr durch Pfändung eingetrieben, sondern durch ein Konkursverfahren (gilt für Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind).  

Dies bedeutet, dass säumige Schuldner zunächst vom Gericht aufgefordert werden, die offene Rechnung zu bezahlen. Passiert dies nicht, wird automatisch das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb nötigenfalls geschlossen. Je nach Sachlage ist auch das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots möglich.  


Analoge Anwendung über alle öffentlich-rechtlichen Forderungen 

Die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes betrifft nicht nur Forderungen seitens der AHV, sondern jegliche Forderungen öffentlich-rechtlichen Ursprungs. Dies betrifft also konkret auch Steuerzahlungen, öffentliche Abgaben oder Bussen. Auch die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung können unter die neue Regelung fallen. Es handelt sich bei der Gesetzesanpassung somit um eine Grundsatzänderung, waren doch Forderungen öffentlich-rechtlichen Ursprungs bislang immer auf die Pfändung limitiert.  

 

Fazit

Für Unternehmen, die ihre AHV-Beiträge oder Steuern pünktlich bezahlen ändert sich durch die Gesetzesrevision soweit nichts. Unternehmen, die offene Rechnungen der AHV, Steuerbehörden oder anderer Behörden nicht bezahlen, haben nun deutlich drastischere Massnahmen zu befürchten, die die jeweilige Behörde von Amtes wegen ausüben wird. 

 

Über den Autor

Dominic Müller ist bei Fidinam für die Geschäftsentwicklung des Dominic_Mueller_430x500Treuhandgeschäftes verantwortlich. Er hat an der Universität Bern Jura studiert und seine gesamte bisherige Karriere in der Beratung und im Outsourcing für nationale und internationale Kunden verbracht. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Personalwesen, Lohnbuchhaltung, Datenschutz und Digitalisierung.  

 

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